Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung sind auch Geschosse, die in einer der Hauptnutzung des Grundstücks vergleichbaren oder zuzuordnenden Art genutzt werden (z. B. zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken in Keller- oder Dachgeschossen) und von den in Satz 1 stehenden Maßen abweichen. Geschosse im Sinne des Satzes 2 sind Vollgeschosse, wenn die der Hauptnutzung des Grundstücks vergleichbare oder zuzuordnende Art der Nutzung mindestens zwei Drittel der Grundfläche des Geschosses einnimmt. Soweit für ein Grundstück keine Baumassenzahl festgesetzt ist, ergibt sich die Geschosszahl bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind, durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden entsprechend Absatz 4 Buchstabe b) gerundet.