Im Zuge der Erhebung des WAZ für die laufende Planfeststellung zur Errichtung einer zentralen Kläranlage in der Gemarkung Lunzig wurden von jedem Haushalt Angaben eingeholt. Wir möchten die Einwohner unseres Ortes hier auffordern die Angaben zur Gegenüberstellung der ermittelten Daten hier einzutragen. Es werden außer der Hausnummer keine persönlichen Daten erfasst. Die Daten werden ausschließlich zur internen Aufbereitung und zur Vorbereitung der Einwohnerversammlung verwendet. Ziel ist, die Daten gesammelt zu bewerten und die tatsächlichen Kosten für Hausanschluss, Betrieb, Unterhalt und Herstellung welche auf jeden einzelnen Hausanschluss zukommen im Verhältnis zur individuellen Errichtung einer Vollbiologischen Kleinkläranlage auf dem jeweiligen Grundstück ins Verhältnis zu setzen. Es ist davon auszugehen, dass Herstellung Betrieb und Unterhalt sowie laufende Kosten durch Gebühren, Anschlusskosten und Beiträge zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung für jeden einzelnen Hauseigentümer in Lunzig führen werden. Am 19.01.2023, 19:00 Uhr findet im Vereinsheim des Feuerwehrvereins Lunzig e.V. eine Öffentliche Ortteilratssitzung zu diesem Thema statt. Alle interessierten Einwohner sind hierzu recht Herzlich eingeladen.
Schritt 1 von 1Prüfen

Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung: 1. Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Herstellungsbeiträge), 2. Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Grundgebühren, Einleitungsgebühren und Beseitigungsgebühren), 3. Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit diese nicht Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind.

Der Beitrag wird nach der gewichteten Grundstücksfläche (Produkt aus Grundstücksfläche und dem Nutzungsfaktor) berechnet.

Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung sind auch Geschosse, die in einer der Hauptnutzung des Grundstücks vergleichbaren oder zuzuordnenden Art genutzt werden (z. B. zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken in Keller- oder Dachgeschossen) und von den in Satz 1 stehenden Maßen abweichen. Geschosse im Sinne des Satzes 2 sind Vollgeschosse, wenn die der Hauptnutzung des Grundstücks vergleichbare oder zuzuordnende Art der Nutzung mindestens zwei Drittel der Grundfläche des Geschosses einnimmt. Soweit für ein Grundstück keine Baumassenzahl festgesetzt ist, ergibt sich die Geschosszahl bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 m sind, durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden entsprechend Absatz 4 Buchstabe b) gerundet.

Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses im Sinne des § 1 Absatz 3 EWS, der sich nicht im öffentlichen Straßenkörper befindet, sind dem Zweckverband in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruches Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Zusammenfassung
  Captcha erneuern  
 

Mit Absenden der Eingaben bestätigen Sie die Einwilligung in unsere Datenschutzbestimmungen. Datenschutzerklärung